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2.2.5 Umwandlung einer AG in eine SE
Formwechselnde Umwandlung
Bei dieser möglichen Gründungsvariante unterbleibt eine Vermögensübertragung. Es handelt sich um eine rein formwechselnde Umwandlung. Bei formwechselnden Umwandlungen bleibt die Identität des Unternehmens bestehen, welches lediglich seine Rechtsform ändert. Die Gründungsvariante einer SE durch Umwandlung steht jeder nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Aktiengesellschaft offen, die seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art 2 Abs 4 SE-VO). Die Umwandlung hat gem Art 37 Abs 2 SE-Statut weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge.