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Birgit Zettel - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis (§ 535 ABGB)

Auslegung

Ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte oder nicht (OGH 6.12.1983, 5 Ob 655/83; RS0012237).

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