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Dokument-ID: 281804
7.3 Urkundenbegriff
Zum Urkundenbegriff des GebG
Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Errichtung einer Urkunde als schriftliches Beweismittel über das zustande gekommene Rechtsgeschäft. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts entsteht mit Errichtung der Urkunde. In Einzelfällen kann die Gebührenpflicht aber auch ohne Urkunde oder durch eine so genannte Ersatzbeurkundung ausgelöst werden (§ 15 Abs 1 und § 16 Abs 1 GebG).