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Dokument-ID: 285379
9.3.1 Verantwortlichkeit für Taten von Mitarbeitern und Entscheidungsträgern
Zurechnungskriterien
Die zentrale Bestimmung des VbVG ist § 3 VbVG, der die Zurechnung von Straftaten von Verbandsmitgliedern zum Verband regelt. Abs 1 enthält die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, zu denen die besonderen Voraussetzungen nach Abs 2 (Straftat eines Entscheidungsträgers) oder Abs 3 (Straftat eines Mitarbeiters) treten müssen.