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1.2.2 Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537 ABGB)
Begriff/Voraussetzungen Transmission
Transmission (Vererbung des Erbrechts) bedeutet, dass wenn der Erbe den Erblasser überlebt, aber vor der Einantwortung der Verlassenschaft stirbt, sein erworbenes Erbrecht auf seine eigenen Erben (die so genannten „Erbeserben“ oder „Transmissare“) übergeht. Die Transmission setzt somit folgende Bedingungen voraus:
- Der Erbe muss den Erblasser überlebt haben (der Anfall des Erbrechts muss stattgefunden haben).
- Der Erbe muss vor der Einantwortung verstorben sein.
- Der Erblasser darf die Transmission nicht ausgeschlossen haben.
- Die Erbschaft darf vom Erben nicht ausgeschlagen worden sein.
- Das Erbrecht darf nicht auf andere Art erloschen sein.
Erbeserben
Unter den Erbeserben sind die Erben des verstorbenen Haupterben (sog Transmissare) zu verstehen.
Eine Vererbung des subjektiven Erbrechts an die Erbeserben tritt dann ein, wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt und dann aber selbst verstirbt und die Transmission durch den Verstorbenen nicht ausgeschlossen wurde und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde.