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6.3.5 Verschulden
Verschulden ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Hier ist zu fragen, ob dem Täter das verbotene Verhalten persönlich vorwerfbar ist. Grundsätzlich ist bei dieser Prüfung hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit und des Fleißes ein objektiver Maßstab anzulegen (Welser-Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14, 1414).