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Dokument-ID: 282516
6.2.1 Gewährleistungskatalog
Der Veräußerer hat dem Erwerber dafür einzustehen, wenn im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des Unternehmens fehlen. Um Schwierigkeiten bei der Bestimmung, was als gewöhnlich im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft des Unternehmens gilt, zu vermeiden, empfiehlt es sich, in den Unternehmenskaufvertrag einen ausführlichen Katalog der Mängel, für die der Veräußerer Gewähr zu leisten hat, aufzunehmen.