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3.5.2 Vertragsänderungen
Die Änderung des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ist rechtlich möglich, unterliegt jedoch bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen, die sich sowohl aus der EU-Verordnung Nr 2137/85 als auch aus dem jeweils nationalen Recht des Sitzstaates der EWIV ergeben. Der Gründungsvertrag ist ein zentrales Element der EWIV, vergleichbar mit dem Gesellschaftsvertrag bei einer Personengesellschaft, und legt wesentliche Eckdaten der Zusammenarbeit fest – etwa Name, Sitz, Dauer, Zweck, Mitglieder und Regelungen zur Vertretung.
Die Änderung des Gründungsvertrages bedarf der Einstimmigkeit. Weiters unterliegen folgende Änderungen und Maßnahmen dem zwingenden Einstimmigkeitserfordernis: