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Dokument-ID: 289953
2.1 Vertragspartner
Vertrags- und Verhandlungspartner des Kaufinteressenten ist im Fall eines Insolvenzverfahrens ausschließlich der Insolvenzverwalter; dies entsprechend der „Amtstheorie“, wonach der Insolvenzverwalter im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, agiert. Die hA folgt der „Organtheorie“: Sonach ist die Insolvenzmasse eine eigene juristische Person, als deren gesetzliches Organ der Insolvenzverwalter aktiv wird.