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Dokument-ID: 282065
8.2.2 Voraussetzungen der Haftung des eintretenden Gesellschafters
Bestehende Gesellschaft
Die Haftung des § 130 UGB setzt eine bereits bestehende Gesellschaft voraus. Maßgeblich ist die Eigenschaft der Gesellschaft im Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaftsverbindlichkeit (vgl Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann [Hrsg], Kommentar zum UGB 12 [2010] § 128 Rz 10). § 130 UGB ist nicht anwendbar, wenn eine GesbR in eine OG umgewandelt wird. Dies ist nunmehr in den §§ 1201 ff ABGB geregelt.