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Dokument-ID: 285387
9.4.1 Vorbemerkungen
Anklage nach der StPO
Das Verfahren gegen Verbände wegen Straftaten, für die der Verband verantwortlich sein könnte, richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen über das Strafverfahren (§ 14 VbVG), die subsidiär anzuwenden sind, soweit das VbVG keine Sonderregeln enthält. Möglich ist sowohl die Verfolgung wegen eines Offizialdelikts als auch die Privatanklage (zB im Medienstrafrecht oder Immaterialgüterstrafrecht). Materiell handelt es sich um eine strafrechtliche Anklage, sodass dem Verband alle einem Schuldigen zukommenden Verteidigungsrechte zustehen.