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Dokument-ID: 879678
2.2.9 Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit (§ 575 ABGB)
Diese Bestimmung hält fest, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen bei Erklärung des letzten Willens vorliegen müssen. Dies betrifft insbesondere die Testierabsicht, die Testierfähigkeit, die Form, die Fähigkeit der Zeugen, die Freiheit von Willensmängeln sowie die Möglichkeit und Erlaubtheit.