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5.3.6 Zurechnung des Vermögens am Zusammenschlussstichtag
Das Zusammenschlussvermögen (nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dies sowohl für das begünstigte als auch nicht begünstigte Vermögen, UmgrStR 2002, Rz 1344) muss dem Übertragenden nicht nur bei Abschluss des Zusammenschlussvertrages, sondern auch am Zusammenschlussstichtag (ausgenommen davon ist Bargeld und geldähnliche Rechte) zuzurechnen sein (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 2 UmgrStG). Der Übertragende muss zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens sein (siehe dazu auch UFS 27.1.2012, RV/3543-W/08 und 7.2.2012, RV/2580-W/08 zum inhaltsgleichen Erfordernis der Zurechenbarkeit des Vermögens am Einbringungsstichtag).