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6.2 Zusammenschlusskontrolle
Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen sind grundsätzlich zulässig und als Ergebnis einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auch erwünscht. Unternehmen können so ihre Geschäftsfelder neu definieren oder ihr Innovationspotential erhöhen. Zusammenschlüsse können aber unter bestimmten Umständen nachteilig für den Wettbewerb sein. Schließen sich etwa Unternehmen derselben Marktstufe zusammen, verringern sich dadurch die Auswahlmöglichkeiten der Marktgegenseite, also der Lieferanten oder Abnehmer. So kann es dem zusammengeschlossenen Unternehmen künftig leichter fallen, Preiserhöhungen, Qualitätsverminderungen oder andere Verschlechterungen seines Angebots am Markt durchzusetzen. Hohe Marktmacht bringt somit Risiken mit sich, die die Fusionskontrolle zu unterbinden versucht.
One-Stop-Shop-Prinzip
Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle gilt – anders als im Recht über Kartelle – das sog „One-Stop-Shop-Prinzip“. Nach diesem Grundsatz unterliegt ein Unternehmenszusammenschluss entweder nur der unionsrechtlichen Fusionskontrollverordnung oder der nationalen Zusammenschlusskontrolle. Art 21 Abs 3 FKVO sieht vor, dass das nationale Kartellrecht der Mitgliedstaaten dann nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung vorliegt.