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Neu Dokument-ID: 302559

Georg Muntean - Markus Fellner - Silvia Kaupa | Muster | Checkliste

6.3.1 Zusammenschlussverfahren

  • Anwendbarkeit der europäischen Fusionskontrollverordnung („FKVO“)
  • Vorliegen eines Zusammenschlusses gem Art 3 FKVO
  • Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen, die davor wirtschaftlich selbstständig waren; oder
    • Erwerb von Anteilen oder von Vermögensbestandteilen an einem oder mehreren Unternehmen durch eine oder mehrere andere Unternehmen, die bereits an zumindest einem anderen Unternehmen beteiligt sind, die direkt oder indirekt Kontrolle über das gesamte oder über Teile des erworbenen Unternehmens vermittelt oder
    • Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das dauerhaft alle Funktionen einer wirtschaftlich selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
  • Erreichen der Umsatzschwellen gem Art 1 Abs 2 FKVO
    • Weltweiter Gesamtumsatz von allen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen von mehr als EUR 5 Mrd
    • gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von zumindest zwei der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen von mehr als EUR 250 Mio, es sei denn,
    • jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
  • Erreichen der Umsatzschwellen gem Art 1 Abs 3 FKVO
    • Weltweiter Gesamtumsatz von allen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt von mehr als EUR 2,5 Mrd
    • Gesamtumsatz von allen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in zumindest drei Mitgliedstaaten von jeweils mehr als EUR 100 Mio
    • Gesamtumsatz von mindestens zwei am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den oben genannten mindestens drei Mitgliedstaaten von jeweils mehr als EUR 25 Mio
    • gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von zumindest zwei am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als EUR 100 Mio, es sei denn,
    • jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes innerhalb von ein und demselben Mitgliedstaat
  • Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes
  • Prüfung, ob durch den Zusammenschluss auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung gem Art 2 FKVO begründet oder verstärkt wird
  • Allenfalls Angebot von Bedingungen und Auflagen an die Kommission

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