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5.3.5 Voraussetzungen der unternehmensrechtlichen Erwerberhaftung
Erwerb eines Unternehmens
§ 38 UGB stellt – anders als dessen Vorgängerbestimmung (§ 25 HGB) – nicht mehr auf die Fortführung der Firma ab. Anknüpfungskriterium sind einzig der Erwerb und die Fortführung eines „Unternehmens“ iSd § 1 Abs 2 UGB. Dabei wird anerkannt, dass Unternehmen komplexe Organisationen sind, die gerade im Zuge von Unternehmensübertragungen häufig Modifikationen erfahren. § 38 UGB gilt daher nicht nur für den Erwerb eines „unveränderten“ Unternehmens, sondern immer dann, wenn die bisherige Unternehmensidentität aufrechterhalten bleibt, das bedeutet, dass das erworbene Unternehmen in seinem Wesenskern erhalten bleiben muss (Dehn, UGB 2006, 72).