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5.2.4 Ad-hoc-Publizität
Regelungszweck
Emittenten haben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald wie möglich bekannt zu geben (Art 17 MAR). Diese Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen wird in der Praxis als „Ad-hoc-Publizität“ bezeichnet. Die Vorgaben zur Ad-hoc-Publizität sollen insbesondere den Missbrauch von Insiderinformationen verhindern, um auf diese Weise Marktmissbrauch vorzubeugen und für alle Investoren gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Ad-hoc-Publizität ist daher wesentlich für das Anlegervertrauen und die Funktionsfähigkeit des Marktes. Durch das möglichst rasche Einbeziehen relevanter Informationen wird die effiziente Preisbildung auf den Kapitalmärkten sichergestellt (Funktionsschutz). Zugleich werden die Anleger in die Lage versetzt, möglichst rasch auf geänderte Umstände zu reagieren; dabei sollen die verschiedenen Gruppen von Anlegern möglichst immer den gleichen Informationsstand haben (Anlegerschutz).