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Michael Gstöttner - Bernhard Rieder - Veronika Appl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.3 Mangel

Mangelbegriff

Gem § 922 Abs 1 ABGB ist eine Sache dann mangelhaft, wenn sie nicht dem Vertrag entspricht. Dies wird als „subjektiver Mangelbegriff“ bezeichnet. Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstandes ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrages zu beurteilen (RIS-Justiz RS0107680).

Für die Vertragsmäßigkeit der veräußerten Sache (Unternehmen bzw Anteil) sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

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