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1.3.3 Der 15. März
Die Wahl, die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben, muss mit dem ersten Kalendermonat erfolgen.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,– überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,– können die Umsatzsteuervoranmeldungen auch vierteljährlich an das Finanzamt übermittelt werden. Auch in diesem Fall hat der Unternehmer jedoch die Möglichkeit, freiwillig die Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin monatlich einzureichen. Der Voranmeldungszeitraum „Monat“ kann somit gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis zum 15. März des folgenden Kalenderjahres) an das Finanzamt übermittelt wird.