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Dokument-ID: 1075091
1 Offenlegung des Jahresabschlusses
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft aufzustellen. Der Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung und die Fassung, in der die Unterlagen einvernehmlich beschlossen wurden, sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern (auch bei Einzelvertretungsbefugnis) zu dokumentieren. Die gesetzlichen Vertreter haben die gemeinsame Verantwortung, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen richtig und vollständig sind (§ 222 Abs 1 UGB).