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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen

Das NaBeG verschärft den Sanktionsrahmen deutlich:

  • § 284 UGB: Zwangsstrafen (bis EUR 7.000,–, bei kleinen Kapitalgesellschaften bis EUR 3.600,–) gegen gesetzliche Vertreter und Gesellschaft selbst, ua zur Durchsetzung von:
    • § 243b und § 267a UGB (Nachhaltigkeitsberichterstattung),
    • § 277 Abs 4 und § 280 Abs 3 UGB (Selbsteinordnungserklärungen),
    • § 281 UGB (ordnungsgemäße Wiedergabe von Abschluss, Lage‑ und Nachhaltigkeitsbericht in Veröffentlichungen).
  • Bei wiederholter Säumnis können die Zwangsstrafen für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bis EUR 20.000,– bzw EUR 50.000,– steigen.
  • § 9 DriBeG: bei Verletzung der Einreichpflicht für Nachhaltigkeitsberichte von Drittlandunternehmen Tochter‑GmbHs drohen Zwangsstrafen bis EUR 50.000 bei großen Gesellschaften bzw EUR 100.000 bei Unternehmen von öffentlichem Interesse; bei Zweigniederlassungen bis EUR 20.000. Zusätzlich können Ordnungsstrafen bei unrichtigen oder unterlassenen Bekanntgaben nach § 6 DriBeG verhängt werden.

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