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Dokument-ID: 1280621
4.7 Übergangsrecht und zeitliche Anwendung – was muss der GF wann tun?
Die Übergangsbestimmung des § 908 UGB regelt die zeitliche Anwendung der NaBeG‑Änderungen:
- Die Kernbestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b, § 267a UGB, inkl Prüfung, Zusicherungsvermerk etc) gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen.
- Unternehmen mit Abschlussstichtag vor Inkrafttreten des NaBeG sind nicht zur Anwendung der neuen Bestimmungen verpflichtet, können diese aber freiwillig anwenden (§ 908 Abs 2 und 2b UGB).
- Unternehmen, die ≤ EUR 450 Mio Umsatzerlöse erzielen oder ≤ 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, sind für die Einzelberichterstattung nicht zwingend zur Anwendung der neuen NaBeG‑Regeln verpflichtet, können aber freiwillig umsteigen (§ 908 Abs 2a UGB). Gleiches gilt für Mutterunternehmen betreffend die Konzernberichterstattung.
- In allen Fällen muss im Bericht angegeben werden, ob nach altem Recht („nichtfinanzielle Erklärung/Bericht“) oder nach NaBeG‑Recht berichtet wurde (§ 908 Abs 3 UGB).