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Neu Dokument-ID: 306163

Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter/Verzicht aller Aktionäre

  • Eine vereinfachte Verschmelzung ist grundsätzlich
    • bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter (§ 232 Abs 1 AktG) und
    • bei Verzicht aller Aktionäre (§ 232 Abs 2 AktG) sowie
    • im Falle einer Konzernverschmelzung und einer Bagatellverschmelzung

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