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Dokument-ID: 550868
Zusammenschluss – Rechtliches allgemein und wirtschaftliche Hintergründe
- Rechtliches allgemein
- Zivilrechtliche Spezialregelungen zum Zusammenschluss bestehen nicht; es handelt sich um einen rein abgabenrechtlichen Begriff aus dem Umgründungssteuergesetz. Rein aus zivilrechtlicher Sicht kommt es im Rahmen eines Zusammenschlusses
- zur Errichtung oder
- zur Erweiterung
- einer Personengesellschaft.
- Die Erweiterung der Personengesellschaft kann entweder durch Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter oder durch das Beitreten eines weiteren (weiterer) Gesellschafter(s), aber auch durch Übernahme einer anderen Personengesellschaft erfolgen.
- Grundlage des Zusammenschlusses aus zivilrechtlicher Sicht ist somit ein Gesellschaftsvertrag.
- Zivilrechtlich stellt der Zusammenschluss somit einen Tatbestand der Einzelrechtsnachfolge dar.
- Soweit bei bestehenden Vertragsverhältnissen nicht § 38 UGB bzw § 1409 ABGB greift, ist für die „Fortführung“ von Vertragsverhältnissen durch die Personengesellschaft die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich.
- Zivilrechtliche Spezialregelungen zum Zusammenschluss bestehen nicht; es handelt sich um einen rein abgabenrechtlichen Begriff aus dem Umgründungssteuergesetz. Rein aus zivilrechtlicher Sicht kommt es im Rahmen eines Zusammenschlusses
- Wirtschaftliche Hintergründe
- Wesen des Zusammenschlusses ist die Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft, die entweder schon besteht oder neu errichtet wird. Beim Zusammenschluss ändert sich damit grundsätzlich die rechtliche Form, in der ein Betrieb/Betriebe von Unternehmern (fort)geführt werden. Wirtschaftlich spielt dieses Instrument daher überall dort eine Rolle, wo
- mehrere natürliche Personen ihre unternehmerischen Aktivitäten zusammenlegen,
- Personengesellschaften – sei es im Hinblick auf die Gesellschafteranzahl oder ihr Vermögen – erweitert werden, oder aber auch
- Vermögensbeteiligungen eingegangen werden, die über eine reine Kapitalbeteiligung hinausgehen, indem wirtschaftliche Risken mitgetragen werden und auch an betrieblichen Abläufen mitgewirkt wird.