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Dokument-ID: 418189
Steuerrechtliche Anwendungsvoraussetzungen der Einbringung von GesBR-Mitunternehmeranteilen
- Einbringungsvertrag
- Zu den Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung allgemein gehört das Vorliegen eines schriftlichen Einbringungsvertrags, der jedenfalls dann vollständig ist, wenn er folgende Punkte enthält:
- den Einbringenden (Name bzw Firma und Sitz des/der Einbringenden oder Firmenbuchnummer),
- den Einbringungsstichtag,
- die aufnehmende Körperschaft (genaue Bezeichnung wie etwa exakte Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer),
- das definierte Einbringungsvermögen unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Jahres- oder Zwischenabschluss gem § 4 Abs 1 EStG 1988 und die darauf aufbauende Einbringungsbilanz sowie
- die dafür vereinbarte Gegenleistung.
- Für einzubringende Mitunternehmeranteile ist weiters Anwendungsvoraussetzung, dass die von der Einbringung betroffene Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag:
- als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender einen Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die steuerlichen Ansätze iSd § 5 Abs 1 EStG 1988 und
- als sonstige Mitunternehmerschaft einen den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG 1988 entsprechenden Jahres- oder Zwischenabschluss erstellt (Umgründungssteuerrichtlinien 2002, Rz 665).
- Werden Vermögensbestandteile (mit)übertragen, die mangels Bilanzierungsfähigkeit in den Bilanzen nicht aufscheinen, sind diese grundsätzlich auf andere Weise ausreichend zu definieren. Als nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter kommen insbesondere in Betracht:
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens iSd § 197 UGB bzw § 4 Abs 1 EStG 1988
- Eventualverbindlichkeiten iSd § 199 UGB
- Zu den Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung allgemein gehört das Vorliegen eines schriftlichen Einbringungsvertrags, der jedenfalls dann vollständig ist, wenn er folgende Punkte enthält: