© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 677564

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Rechtsformvergleich GesbR – OG

 

GesbR

OG

Rechtsgrundlage

ABGB, UGB

UGB

Entstehung

Vertragsschluss (Schriftlicher Vertrag empfehlenswert)

Firmenbucheintragung

Gesellschaftsvertrag

Formlos

Formlos

Gesellschaftszweck

GesbR: Jeder erlaubte Zweck (§ 1175 Abs 3 ABGB), sofern der Schwellenwert des § 189 UGB nicht überschritten wird, ideelle Zwecke möglich, Gewinnausrichtung nicht erforderlich

Jeder erlaubte Zweck

Firmenbildung

Keine Firma möglich, da nicht im Firmenbuch eingetragen

Offene Gesellschaft: OG Zusatz: „OG“ oder „Offene Gesellschaft“ Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. Neue Firma muss sich von allen an denselben Ort/Gemeinde bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. 

Geschäftsführung und Vertretung

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 1189 ABGB).

Jeder Gesellschafter

Haftung

Persönliche, unmittelbare, primäre, solidarische, unbeschränkte Haftung

Persönliche, unmittelbare, primäre, solidarische, unbeschränkte Haftung

Übertragbarkeit der Anteile

Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich

Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich

Entnahmemöglichkeiten

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen (§ 1196 ABGB). Andere Regelung möglich

Es gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Andere Regelung möglich

Abänderung des Gesellschaftsvertrages

Zustimmung aller Gesellschafter

Zustimmung aller Gesellschafter

Ableben eines Gesellschafters

Fortsetzung durch Verlassenschaft bzw Erben, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (§ 1205 Abs 1 ABGB). Mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft (§ 1208 Z 5 ABGB).

Mangels anderer Vereinbarung Auflösung der Gesellschaft

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Umgründung in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop