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Dokument-ID: 306163
Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter/Verzicht aller Aktionäre
- Eine vereinfachte Verschmelzung ist grundsätzlich
- bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter (§ 232 Abs 1 AktG) und
- bei Verzicht aller Aktionäre (§ 232 Abs 2 AktG) sowie
- im Falle einer Konzernverschmelzung und einer Bagatellverschmelzung