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Dokument-ID: 307751
Zusammenschluss – To do nach Betriebsübertragung
- Finanzamt
- Anzeige des Zusammenschlusses innerhalb von neun Monaten nach dem Zusammenschlussstichtag bei dem gem § 54 BAO für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der übernehmenden Mitunternehmerschaft zuständigen Betriebsfinanzamt; Achtung: erfolgt die Meldung verspätet, kommt die Rückwirkung nicht zum Tragen – die Folgen sind hier davon abhängig, ob eine Anmeldung beim Firmenbuchgericht zu erfolgen hat und dieses wegen Fristverletzung abweist (dann kommt der Zusammenschluss nicht zustande) ansonsten bestehen Ersatzstichtagsregelungen, die eine Sanierung ermöglichen. Ersatzstichtag ist grundsätzlich der Tag der Unterzeichnung des Zusammenschlussvertrages, wobei auf diesen Stichtag wiederum sämtliche Voraussetzungen des Art IV UmgrStG herzustellen sind.
- Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer für eine neu gegründete Personengesellschaft
- Sicherstellung, dass UID für eine neu entstehende, übernehmende Personengesellschaft erteilt wird
- Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung falls grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestände verwirklicht werden
- Antrag auf Anpassung von KöSt- oder ESt-Vorauszahlungen beim Übertragenden
- Anzeige des Zusammenschlusses beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern unter Hinweis auf die bestehende Steuerbefreiung
- Bei Vorliegen eines Erwerbsvorganges im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes: Einreichung einer Grunderwerbsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt (Lage der Liegenschaft) innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages
- Dienstnehmer
- Meldung des Überganges von Dienstverhältnissen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (keine Rückwirkung hinsichtlich des Wechsels der Arbeitgebereigenschaft)
- Information der Dienstnehmer und Ausstellung neuer Dienstzettel
- Meldung des Übergangs der Kommunalsteuerpflicht an die zuständige Gemeindebehörde
- Sonstiges Geschäftsleben
- Information der Geschäftspartner unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach UGB
- Umstellung der Fakturierung der übertragenden Gesellschaft
- Änderung des Internetauftritts und des Geschäftspapiers
- Ummeldung des betriebszugehörigen Fuhrparks
- Allfällige Umschreibung von eingetragenen Immaterialgüterrechten der übertragenden Gesellschaft
- Allenfalls: Ist die übertragende Gesellschaft Hauptmieter nach dem MRG und ändern sich aufgrund der Verschmelzung die rechtlichen und wirtschaftlichen
- Einflussmöglichkeiten entscheidend, ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins auf ein angemessenes Maß anzuheben.
- Verständigung Gewerbebehörde
- Liegenschaften
- Grundbuchstand richtig stellen