© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 999132
Zuständige Behörde bei Einbringung
Anmeldung einer Inlandseinbringung beim Firmenbuch
- Das Wahlrecht auf eine rückwirkenden Einbringungsstichtag ist in den folgenden Fällen durch die rechtzeitige Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht auszuüben:
- Einbringungen im Wege der Sachgründung der übernehmenden Körperschaft,
- Einbringungen im Wege einer Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Körperschaft.
- Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der übernehmenden Körperschaft. Dieses überprüft auch die Vollständigkeit der Anmeldung.
- Dies gilt nur, wenn die Einbringung in einer inländischen Körperschaft erfolgt. Erfolgt die Einbringung in einer ausländischen Körperschaft, ist eine Meldung beim FA erforderlich.
- Die Anmeldung beim Firmenbuchgericht muss vollständig erfolgen, muss klar abgefasst sein und muss jeden Zweifel ausschließen. Aus diesem Grunde sollten der Anmeldung angeschlossen sein
- der Einbringungsvertrag und
- die unternehmensrechtliche Einbringungsbilanz.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG wird die Einbringung mit der Eintragung der Sachgründung oder der Kapitalerhöhung wirksam.
- Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung wegen Fristverletzung zurück oder aus materiellrechtlichen Gründen ab, kann die Einbringung iSd Art III UmgrStG oder außerhalb des Art III UmgrStG nicht zustande kommen.
- Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung trotz Fristverletzung nicht zurück, tritt die Rückwirkung ebenfalls nicht ein.
- Unabhängig von der Anmeldung zum Firmenbuch ist die Einbringung jedenfalls auch innerhalb von neun Monaten dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Unterlassen einer solchen Anzeige stellt dabei eine Finanzordnungswidrigkeit dar.