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Dokument-ID: 999131
Steuerrechtliches zur Rückwirkungsfiktion bei Einbringungen
Allgemeines zur (steuerrechtlichen) Rückwirkung
- Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich nicht anzuerkennen (zB VwGH 25.3.1999, 96/15/0079). Solche Rechtsgeschäfte entfalten ihre steuerliche Wirkung erst ab dem Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäftes oder dem Tag eines Gesellschaftsvertrages.
- Eine Rückwirkung ist steuerlich nur bei einer ausdrücklichen steuergesetzlichen Regelung anzuerkennen. Dies ist im Zusammenhang mit Einbringungen gewährleistet durch
- § 13 UmgrStG in Form des (eingeschränkten) Wahlrechts eines rückwirkenden Einbringungsstichtages. Dieses Wahlrecht wird durch die Anmeldung bzw Meldung ausgeübt.
- § 6 Z 14 lit b EStG 1988. Danach ist die Rückwirkungsfiktion des UmgrStG generell für die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG nach den Regeln des § 13 UmgrStG anwendbar, auch wenn die anderen umgründungssteuerrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (siehe EStR 2000 Rz 2607).