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Dokument-ID: 999133
Fristverletzung bei Einbringung
Allgemeines
- § 13 Abs 1 UmgrStG macht die Rückwirkung der Einbringung davon abhängig, dass sie der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist zur Kenntnis gebracht wird. Daneben sieht eine Ordnungsvorschrift vor, dass den sonst von der Einbringung betroffenen Abgabenbehörden die Einbringung innerhalb derselben Frist angezeigt wird (§ 43 Abs 1UmgrStG). Wird die in § 13 UmgrStG normiert Frist nicht gewahrt, ist die steuerliche Rückwirkung nicht gegeben.
- Die Regelung des § 13 UmgrStG sind Ordnungsvorschriften. Das Vorliegen einer Fristverletzung führt daher nicht automatisch zu einer Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG. Es geht zunächst nur die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründung verloren. In der Folge sind zwei Folgewirkungen dankbar:
- Der Einbringende nimmt die Sanierungsmöglichkeit des vorletzten Satzes des § 13 Abs 1 UmgrStG wahr. In diesem Fall bleiben die Wirkungen des Art III UmgrStG – bezogen auf den Ersatzstichtag – erhalten.
- Der Einbringende nimmt die Sanierungsmöglichkeit des vorletzten Satzes des § 13 Abs 1 UmgrStG nicht wahr oder kann sie aufgrund eines verspäteten Erkennens einer Fristverletzung nicht mehr wahrnehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG vor. Es kommt zum Veräußerungstatbestand gem § 6 Z 14 lit b EStG 1988 bzw § 20 Abs 1 Z 2 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten Einbringungsstichtag.