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Alexander Kdolsky - Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

Die umsatzsteuerliche Rechtsnachfolge

Wechsel der Unternehmereigenschaft

Verschmelzungen stellen gem § 6 Abs 4 UmgrStG nicht umsatzsteuerbare Vorgänge dar. Mangels Rückwirkungsfiktion für den Bereich der Umsatzsteuer besteht die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich so lange, bis die übertragende Gesellschaft durch die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch untergeht. Davon abweichend kann die Finanzverwaltung aber auch den auf die Anmeldung zum Firmenbuch folgenden Monatsersten als Stichtag annehmen, wenn dem zuständigen Finanzamt kein anderer Stichtag für den tatsächlichen Übergang der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft gemeldet wird (UmgrStR 2002 Rz 319).

In der Umgründungspraxis ist es eine Erleichterung, dass die Ausgangsfakturen (durch das verschmolzene Unternehmen selbst) und die Eingangsrechnungen (durch die Lieferanten) nicht korrigiert werden müssen, sondern erst ab dem Wechsel der Unternehmereigenschaft die umsatzsteuerlichen Belege auf den Rechtsnachfolger ausgestellt sein müssen. Andererseits bedeutet dies für die Umgründungspraxis ein Erschwernis, als für die übertragende Gesellschaft ein umsatzsteuerliches Rumpfwirtschaftsjahr entsteht.

Die übernehmende Gesellschaft tritt in die Rechtstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Dies hat folgende Konsequenzen:

  1. Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach dem Verschmelzungsstichtag sind bei der übernehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen.
  2. Nach dem Wechsel der Unternehmereigenschaft hat die übernehmende Gesellschaft nachträglich (zB infolge einer abgabenbehördlichen Prüfung) notwendige Korrekturen von Eingangs- oder Ausgangsrechnungen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durchzuführen. Die aufnehmende Gesellschaft ist daher ab diesem Zeitpunkt auch zum Vorsteuerabzug für Sachverhalte bei der übertragenden Gesellschaft berechtigt.
  3. Umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Fristen, die von der übertragenden Gesellschaft in Gang gesetzt wurden, laufen bei der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich weiter.
  4. Hat die übertragende Gesellschaft für eine an einen Unternehmer erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung noch keine Rechnung gelegt, richtet sich der zivilrechtliche Anspruch auf Ausstellung einer umsatzsteuergerechten Rechnung gegen die übernehmende Gesellschaft.

Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen

Ein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für empfangene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung steht nach dem EuGH-Urteil vom 22.02.2001 in der Rechtssache C-408/99, Abbey National plc., ausdrücklich zu, vorausgesetzt, es liegen alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor. Das Urteil des EuGH entspricht auch der in Österreich vertretenen Auffassung. Verschmelzungen sind nicht umsatzsteuerbar, ein damit verbundener Vorsteuerabzug ist im Gegensatz zu eingekauften Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Umsätzen zulässig.