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Andrea Futterknecht - Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 § 92 BWG

Anwendung des § 92 BWG bei Einbringung

Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme EUR 730 Mio übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere Kreditinstitute haben ein Wahlrecht.

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