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5.17.3 Abschreibung
Aus § 8 Abs 3 EStG ergibt sich eine zwingende lineare Abschreibung des Firmenwertes auf 15 Jahre. Aufgrund der verpflichtenden 15-jährigen Nutzungsdauer ist eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abschreibung gem § 8 Abs 4 EStG nicht zulässig. Weiters ist eine Halbjahresabschreibung vorzunehmen, wenn sich der entgeltlich erworbene Firmenwert noch keine sechs Monate im Anlagevermögen befindet (vgl Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1989, Abschnitt C, Punkt 2.2, Abs 3 f).