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Herbert F. Maier - Erich Wolf - Georg Binder | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.19.2 Abschreibungsbasis für den Firmenwert wird über unternehmensrechtliche Größen definiert

Unternehmensrechtliches Eigenkapital

Bei der Berechnung des Firmenwertes ist das unternehmensrechtliche Eigenkapital heranzuziehen. Die Berücksichtigung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals anstatt des steuerlichen Eigenkapitals kann sich positiv oder negativ auf den Steuerpflichtigen auswirken. In den meisten Fällen ist das unternehmensrechtliche Eigenkapital niedriger als das steuerliche Eigenkapital. Grund dafür ist, dass im Gegensatz zum Unternehmensrecht steuerlich einige Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Aufgrund des Berechnungsschemas kommt es aufgrund des niedrigeren unternehmensrechtlichen Eigenkapitals zu einem höheren Firmenwert. Ein höheres unternehmensrechtliches Eigenkapital bringt hingegen eine niedrigere Firmenwertabschreibung. Laut Haidenthaler/Preining (vgl 2005, Rz 18) wäre es aus systematischen Gründen richtiger gewesen, das steuerliche Eigenkapital für die Berechnung des Firmenwertes heranzuziehen. Der Gesetzgeber wollte wahrscheinlich mit dieser Art der Berechnung die Ermittlung des Firmenwertes vereinfachen, da das unternehmensrechtliche Eigenkapital in jedem Jahresabschluss ersichtlich ist. Das steuerliche Eigenkapital müsste hingegen mittels Mehr-Weniger-Rechnung erst ermittelt werden.

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