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3.12.1 Allgemeiner Mantelkauf
Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustvortragsrechtes bei einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft (organisatorisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich) auf entgeltlicher Grundlage innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes bei unverändert zivilrechtlichem Weiterbestand. Im Gegensatz zur Bezeichnung setzt der Mantelkauftatbestand nicht die Vermögenslosigkeit der zu beurteilenden Körperschaft voraus. Sämtliche Strukturänderungen müssen zwar kumulativ vorliegen, können aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Nach dem allgemeinen Steuerrecht steht der Verlustabzug grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erwirtschaftet hat. Solange die Kapitalgesellschaft existiert, die den Verlust erwirtschaftet hat, sollte der Verlustvortrag daher ungefährdet bestehen bleiben. Da die Verlust-Kapitalgesellschaft auch bei einem Wechsel der Eigentümer unverändert bestehen bleibt, ändert sich die Zurechnung des Verlustes auch nicht bei einem Eigentümerwechsel.