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Dokument-ID: 642784
3.7.3 Annahme eines Abfindungsangebots im Zuge der Verschmelzung
Bei rechtsformübergreifenden Verschmelzungen sowie bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach dem EU-UmgrG und der Gründung einer SE durch Verschmelzung ist die Barabfindung widersprechender Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft durch die übernehmende bzw neue Gesellschaft vorgesehen (§ 234b Abs 3 AktG; § 40 EU-UmgrG; § 21 SEG).