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Dokument-ID: 829652
1.27 Anzeige- und Evidenzpflichten
Anzeigepflicht (§ 43 Abs 1 UmgrStG)
Während die Meldung an das zuständige Finanzamt des Nachfolgeunternehmers der Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung dient (§ 28 UmgrStG), stellt die in § 43 Abs 1 UmgrStG beschriebene Anzeige lediglich eine zeitliche Abwandlung in der Erfüllung der Anzeigepflicht des § 120 BAO dar. An die Stelle der Monatsfrist des § 121 BAO tritt die neunmonatige Frist, gerechnet ab dem Teilungsstichtag. Diese Frist ist gem § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar. § 108 BAO kommt zur Anwendung.