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3.17 Atypisch stille Beteiligungen
Die Einbringung einer atypisch stillen Beteiligung (Mitunternehmeranteil) iSd § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG in eine Körperschaft ist grundsätzlich unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen Begünstigungen des Art III UmgrStG möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen ebenso erfüllt werden. Es muss eine Mitunternehmerschaft gegeben sein, dh dass ausschließlich atypisch stille Beteiligungen (unecht stille Gesellschaften) einbringungsfähig sind. Typisch stille Beteiligungen (echt stille Gesellschaften) sind demgegenüber nicht einbringungsfähig, da sie keine Mitunternehmeranteile repräsentieren.