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Dokument-ID: 328927
3.4.3 Auffangklausel im Einbringungsvertrag
Die Einbringungsbilanz ist ebenso wie alle anderen Bilanzen insoweit nicht vollständig aussagekräftig, da nicht bilanzierungsfähiges Vermögen (immaterielle Rechte, Firmenwerte, vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter oder geringwertige Vermögensgegenstände) nur im Einbringungsvertrag darstellbar ist. Für die Einbringungspraxis ist zu empfehlen, dass