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1.2.11 Ausschluss von Anfechtungsklagen
Allgemeiner Überblick
Ähnlich wie nach § 225b AktG wird die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss wegen der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses bzw der Barabfindung ausgeschlossen (§ 9 Abs 2 SpaltG). Durch die Formulierung sind auch darauf gestützte Klagen gem § 41 GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere echte Nichtigkeitsgründe iSd § 199 AktG, gestützt werden.
Nichtigkeit besteht stets nur aufgrund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht (grundsätzlich) nur eine Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt (RS0049464; OGH 27.04.2015, 6 Ob 90/14z).