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Dokument-ID: 332081
5.10 Ausweis in der Bilanz
Erfolgt eine Aktivierung des Unterschiedsbetrages, ist dieser als eigener Posten unter den immateriellen Vermögensgegenständen gem § 224 Abs 2 A I Z 2 UGB auszuweisen. Gem § 226 Abs 4 UGB ist der Firmenwert in den Anlagespiegel aufzunehmen, auch wenn er sofort als Aufwand verbucht oder nur teilweise aktiviert wird. In diesem Fall erfolgt ein Ausweis unter den Zugängen und gleichzeitig unter den Abgängen (vgl Kofler et al 1999, § 203 Abs 5 Rz 19).