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3.1 Begriff und Anwendungsvoraussetzungen
Unter „Realteilung“ iSd § 27 Abs 1 UmgrStG versteht man die Übertragung von Vermögen von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne wesentliche Ausgleichszahlung auf Nachfolgeunternehmer, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war.
Die Realteilung ist, ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung, ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft abgefunden wird, sondern als Gegenleistung für die Aufgabe oder Verminderung seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft von der Mitunternehmerschaft eine betriebliche Einheit erhält.