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1.10.1 Umgründungsmehrwert und Synonyme
In § 202 Abs 2 Z 3 UGB ist explizit der Terminus Umgründungsmehrwert genannt. Damit ist der den Aktiven und Passiven zuordenbare Teil des Unterschiedsbetrages, der sich aus der Gegenüberstellung der Gegenleistung und den Buchwerten des übertragenen Vermögens ergibt, gemeint. Die Bewertungs- und Ausweisbestimmungen des § 202 Abs 2 UGB sind auf sämtliche Umgründungsfälle anzuwenden. Eine begriffliche Abänderung auf den einzelnen Umgründungstatbestand, wie etwa Verschmelzungsmehrwert Einbringungsmehrwert, udgl, ändert am Inhalt nichts. Die Spezifizierung der Bezeichnung in Verschmelzungs-, Umwandlungs-, Einbringungs-, Zusammenschluss-, Realteilungs- oder Spaltungsmehrwert ist für zulässig zu erachten (vgl Frick, W/Sulz, G, Die neue Gliederung des Jahresabschlusses nach EU-GesRÄG, in: FJ 1997, 105).