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Dokument-ID: 330982
3.20 Begünstigte Versteuerung für nicht entnommene Gewinne
Hat der übertragende Einzelunternehmer oder Mitunternehmer die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) in Anspruch genommen, sind im Hinblick auf eine mögliche Nachversteuerung die Gewinne, Entnahmen und Einlagen der neuen oder veränderten Mitunternehmerstellung ausschlaggebend. Rückwirkende Entnahmen und Einlagen (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 5 UmgrStG) verändern das Eigenkapital des Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag und haben daher auch für die begünstigte Versteuerung für nicht entnommene Gewinne gem § 11a EStG Bedeutung: