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1.11.3 Behandlung des Umgründungsmehrwertes in der Bilanz
Vermögensgegenstand versus Bilanzierungshilfe
Der Umgründungsmehrwert stellt den Teil des Unterschiedsbetrages dar, der den Aktiven und Passiven in Form von stillen Reserven bzw Lasten zugeordnet werden kann. Die Komponenten des Umgründungsmehrwertes können nur aktivierungspflichtige oder zumindest aktivierungsfähige Vermögensgegenstände bzw in der Bilanz ausgewiesene Passiva sein. Stille Reserven bzw Lasten eines nicht in die Bilanz aufgenommenen Postens können nicht im Umgründungsmehrwert dargestellt werden. Das heißt, dass für stille Reserven, die sich beispielsweise auf selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen, für das ein Aktivierungsverbot vorliegt, oder aufgrund der Wahlrechtsregelung auf nicht aktivierte Bilanzierungshilfen (zB Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, Firmenwert) beziehen, im Umgründungsmehrwert kein Platz ist. Werden Aktivierungswahlrechte insoweit ausgenützt, als es zu einer Aktivierung der Bilanzierungshilfe kommt, so sind die dem damit vorliegenden Aktivum zuzuordnenden stillen Reserven in den Umgründungsmehrwert einzubeziehen.