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Dokument-ID: 1082171
1.11 Behandlung im Jahresabschluss des Aufnehmenden
Vorangestellt sei, dass die Bestimmungen des § 202 UGB nur für den Übernehmenden Geltung haben, obgleich eine sinngemäße Anwendung beim Übertragenden vertretbar erscheint (Wahlrecht!), sofern dieser eine Gegenleistung erhält, da letztlich ein tauschähnlicher Vorgang zu unterstellen ist.