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3.2.7 Betriebe von Freiberuflern
Nach der in den UmgrStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung ist die aufrechte Berufsbefugnis bei der Einbringung von Freiberufler-Betrieben Voraussetzung für die Betriebseigenschaft iSd § 12 UmgrStG. Demgemäß muss bei jeder Einbringung geprüft werden, ob die jeweiligen Standesvorschriften des Einbringenden die Einbringung des Betriebes zulassen. Anderenfalls könnte nämlich nur das betriebliche Inventar in die übernehmende Körperschaft eingebracht werden, nicht aber der Freiberufler-Betrieb selbst. Die bloße Einbringung von Inventar ist aber keine Betriebseinbringung iSd Art III UmgrStG, sondern eine Sacheinlage, welche beim Einbringenden als ein unter den Tatbestand des § 6 Z 14 lit b EStG zu subsumierender Tauschvorgang eine zum Normalsteuersatz steuerpflichtige Gewinnverwirklichung im freiberuflichen Betrieb auslöst.