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3.2.4 Betriebs- und Teilbetriebsbegriff
Betrieb/Teilbetrieb
Zum einbringungsfähigen Vermögen zählen gem § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG Betriebe und Teilbetriebe, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG) für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt.