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1.8 Bewertung beim übernehmenden Rechtsträger
Die Übertragung von Vermögen und Schulden im Wege von Verschmelzungen oder sonstigen Umgründungen stellt aus unternehmensrechtlicher Sicht einen einlageähnlichen Vorgang dar, für welchen in § 202 UGB gesonderte Bewertungsbestimmungen existieren. Es wird eindeutig geregelt, dass auch bei der Einlage und Zuwendung von Betrieben und Teilbetrieben entsprechend § 203 Abs 5 UGB ein Geschäfts(Firmen)wert angesetzt werden darf. In des § 202 Abs 2 UGB wurde ein Wahlrecht integriert, wonach bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz fortgeführt werden dürfen. Wird von diesem Wahlrecht der Buchwertfortführung Gebrauch gemacht, so sieht § 202 Abs 2 UGB eine umfangreiche Regelung bezüglich der Behandlung aktivischer Unterschiedsbeträge anlässlich von Umgründungen vor (siehe dazu weiter unter).